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Reicht mein befristeter Arbeitsvertrag für eine Baufinanzierung?

Hände ordnen Unterlagen auf einem Schreibtisch

5 Min. Lesezeit

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist für viele Banken zunächst ein Warnsignal, aber kein automatisches Ausschlusskriterium für eine Baufinanzierung. Ob und zu welchen Konditionen eine Finanzierung möglich ist, hängt von mehreren Faktoren ab: dem Grund der Befristung, der verbleibenden Vertragslaufzeit, Ihrer Eigenkapitalquote und der individuellen Bewertung des jeweiligen Instituts. Dieser Beitrag erklärt, wie Banken befristete Verträge einordnen, wo der Unterschied zur Probezeit liegt und welche Schritte Ihre Chancen konkret verbessern.

Kurze Direktantwort

Ja, eine Baufinanzierung mit befristetem Arbeitsvertrag ist grundsätzlich möglich – sie ist aber schwieriger zu bekommen als mit einem unbefristeten Vertrag und häufig an Bedingungen geknüpft. Banken lehnen befristete Verträge nicht pauschal ab, bewerten das damit verbundene Ausfallrisiko aber strenger. In der Praxis erhöhen ein plausibler Befristungsgrund, eine ausreichende Eigenkapitalquote und gegebenenfalls ein zweiter Kreditnehmer mit unbefristetem Einkommen die Erfolgsaussichten deutlich. Wie stark sich die Befristung auf Ihre konkrete Finanzierungsanfrage auswirkt, lässt sich pauschal nicht sagen – hier prüft jede Bank individuell.

Befristung und Probezeit sind rechtlich zwei verschiedene Dinge

In der Beratungspraxis werden beide Situationen oft in einem Atemzug genannt, rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Konstrukte. Ein befristeter Arbeitsvertrag hat nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein fest definiertes Enddatum oder endet mit Erreichen eines bestimmten Zwecks. Eine sachgrundlose Befristung ist nach aktueller Rechtslage bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig; bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – etwa einer Projektstelle oder Elternzeitvertretung – sind auch längere oder wiederholte Befristungen möglich. Die Probezeit dagegen ist lediglich die Anfangsphase eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und endet automatisch in ein reguläres, unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, sofern nicht gekündigt wird. Banken bewerten beide Konstellationen in der Praxis teils ähnlich vorsichtig, weil in beiden Fällen zum Zeitpunkt der Kreditvergabe keine gesicherte langfristige Beschäftigung nachgewiesen ist. Der wichtige Unterschied: Bei der Probezeit besteht die begründete Aussicht auf ein unbefristetes Verhältnis, bei der Befristung steht das Vertragsende von vornherein fest, sofern keine Verlängerung erfolgt. Wenn Sie sich aktuell in der Probezeit befinden, lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag [Baufinanzierung in der Probezeit](/baufinanzierung-probezeit).

Wie Banken befristete Arbeitsverträge bewerten

Bei Immobilienkrediten sind Banken gesetzlich verpflichtet, die Kreditwürdigkeit gründlich zu prüfen – Grundlage sind unter anderem die §§ 505a und 505b BGB sowie die dazugehörige Verordnung zur Kreditwürdigkeitsprüfung (ImmoKWPLV). Im Kern geht es dabei um die sogenannte Kapitaldienstfähigkeit: Kann das Einkommen die monatliche Kreditrate über die gesamte Laufzeit tragen? Bei einem befristeten Vertrag ist diese Prognose naturgemäß unsicherer, da nach Vertragsende ein Einkommensausfall theoretisch möglich ist. Wichtig ist dabei: Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie schreibt vor, dass sich die Prüfung nicht allein auf das laufende Einkommen stützen darf, sondern auch dingliche Sicherheiten berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet, Eigenkapital, die Immobilie selbst als Sicherheit und weitere Faktoren fließen in die Bewertung ein. In der Praxis prüfen Banken zusätzlich, aus welchem Grund der Vertrag befristet ist, wie lange er noch läuft, ob eine Verlängerung oder Übernahme wahrscheinlich ist und ob die Branche oder Berufsgruppe generell von befristeten Anstellungen geprägt ist. Wie stark diese einzelnen Faktoren gewichtet werden, ist von Institut zu Institut sehr unterschiedlich und in den seltensten Fällen öffentlich einsehbar.

Diese Faktoren erhöhen Ihre Chancen

Auch wenn keine pauschale Zusage möglich ist, gibt es mehrere Stellschrauben, mit denen Sie Ihre Position bei der Finanzierungsanfrage verbessern können. Eine Vollfinanzierung ist bei einem befristeten Vertrag in den meisten Fällen unrealistisch, da Banken das erhöhte Risiko in der Regel über einen höheren Eigenkapitalanteil ausgleichen wollen.

  • Eigenkapitalquote erhöhen: Ratgeberquellen empfehlen bei befristeten Verträgen häufig eine Eigenkapitalquote von rund 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten – dies ist eine Empfehlung, keine verbindliche Bankvorgabe.

  • Grund und Perspektive der Befristung darlegen: Ein Vertrag mit klarer Übernahmeperspektive oder eine Befristung aufgrund eines Projekts wird oft anders bewertet als eine sachgrundlose Befristung ohne erkennbare Fortsetzung.

  • Zweiten Kreditnehmer einbeziehen: Reicht das Einkommen eines Partners mit unbefristetem Vertrag für die Tragfähigkeit der Finanzierung aus, wird der befristete Vertrag der zweiten Person häufig unkritischer betrachtet.

  • Zusätzliche Sicherheiten prüfen: Bürgschaften oder weiteres Vermögen können in bestimmten Konstellationen die Position stärken, sind aber im Einzelfall zu bewerten.

  • Mehrere Banken und Vermittler vergleichen: Da die Bewertungspraxis stark variiert, kann eine Anfrage über einen spezialisierten Vermittler sinnvoller sein als die alleinige Anfrage bei der Hausbank. Einen Überblick über die Unterschiede finden Sie unter [Finanzierungsvermittler vs. Hausbank](/finanzierungsvermittler-vs-hausbank).

Häufige Fragen

Nein. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die eine Finanzierung bei Befristung ausschließt. Jede Bank bewertet das Risiko individuell, weshalb ein Vergleich mehrerer Institute oder ein spezialisierter Vermittler sinnvoll sein kann – mehr dazu unter [Finanzierungsvermittler vs. Hausbank](/finanzierungsvermittler-vs-hausbank).

In der Praxis wird eine realistische Aussicht auf Verlängerung oder Übernahme oft positiv berücksichtigt, da sie die Prognose zur langfristigen Einkommenssicherheit verbessert. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers kann hier hilfreich sein.

Rechtlich sind beide Konstrukte unterschiedlich: Die Probezeit ist die Anfangsphase eines unbefristeten Vertrags, die Befristung hat ein fest definiertes Enddatum. In der Bankpraxis werden beide Situationen jedoch teils ähnlich vorsichtig behandelt, da in beiden Fällen zum Prüfzeitpunkt keine dauerhaft gesicherte Beschäftigung vorliegt. Wenn Sie sich in der Probezeit befinden, finden Sie weitere Details unter [Baufinanzierung in der Probezeit](/baufinanzierung-probezeit).

Verbindliche Grenzwerte gibt es nicht. Ratgeberquellen nennen häufig eine Größenordnung von 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten als Orientierung, um die Chancen zu erhöhen. Die tatsächliche Anforderung hängt vom jeweiligen Institut und der Gesamtsituation ab.

Häufig ja. Reicht das Einkommen des Partners mit unbefristetem Vertrag aus, um die Rate tragfähig zu finanzieren, wird der befristete Vertrag der zweiten Person in vielen Fällen weniger kritisch bewertet. Eine Garantie ist das jedoch nicht.

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